Absatz eins,Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 127neu
Abschaltungen
Paragraph 127,
- Absatz 2,Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Absatz eins, nach folgender Maßgabe zu informieren:
- Ziffer einsneue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
- Ziffer 2alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
- Absatz 3,Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
- Absatz 4,Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
- Absatz 5,Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
- Ziffer einsjeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
- Ziffer 2eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Absatz 2, vorzulegen.
- Absatz 6,Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
- Absatz 7,Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
- Absatz 8,Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.