Absatz eins,Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste
Verwendungszweck
Paragraph 23,
- Absatz 2,Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
- Absatz 3,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 24, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
- Absatz 4,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von Paragraph 24, Ziffer eins und 2 vierstellig festzulegen.