Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 49, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 49, nachvollziehbar hervorgeht.
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Nummernzuteilung
Paragraph 51,
- Absatz 2,Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
- Absatz 3,Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
- Absatz 4,Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
- Absatz 5,Ausgenommen von Absatz 4, sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
- Absatz 6,Weiters von Absatz 4, ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 übertragen wird.