Absatz eins,Antragsberechtigt sind
- Litera ajuristische Personen,
- Litera bein Verbund juristischer Personen,
- Litera coffene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
- Litera dder Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
- Litera eder Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.