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BGBl. II Nr. 256/2009

kundgemacht 07.08.2009 RIS↗
Änderung der Arbeitsstättenverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 256/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsstättenverordnung (AStV) 12 § 0↗RIS↗
§ 44aneu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 256/2009 § 44a↗RIS↗

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. Ziffer eins
      Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. Ziffer 3
      die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 ASchG.