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BGBl. II Nr. 260/2009

kundgemacht 13.08.2009 RIS↗
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2009× zu SchiffAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 260/2009 § 13↗RIS↗

Luken

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.
  2. Absatz 2,Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.
  3. Absatz 3,Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.