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BGBl. II Nr. 260/2009

kundgemacht 13.08.2009 RIS↗
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2009× zu SchiffAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 260/2009 § 31↗RIS↗

Schüttklappen und Förderbänder

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
  2. Absatz 2,Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.