Absatz eins,Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
BGBl. II Nr. 260/2009
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Schüttklappen und Förderbänder
Paragraph 31,
- Absatz 2,Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.