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BGBl. II Nr. 270/2009

kundgemacht 26.08.2009 RIS↗
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 270/2009× zu Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 27.08.2009 – 06.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 270/2009 · danach: BGBl. II Nr. 191/2015 § 1↗RIS↗

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs römisch neun (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik binnen 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses eine Statistik der Demografie der Unternehmen zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließender Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen und Schließungen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Statistik hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
      1. Litera a
        einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007) sowie Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008);
      2. Litera b
        Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte);
      3. Litera c
        Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
      4. Litera d
        dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen.
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Ziffer eins, der Arbeitgeberunternehmen.