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BGBl. II Nr. 279/2009

kundgemacht 31.08.2009 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2009× zu HStBV-HAUP×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP) 14 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2009 · idF BGBl. II Nr. 255/2007 · danach: BGBl. II Nr. 279/2009 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 279/2009 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten. Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.