Absatz eins,Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
- Ziffer einsmit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
- Ziffer 2mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- Ziffer 3mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
- Ziffer 4mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.