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BGBl. II Nr. 291/2009

kundgemacht 10.09.2009 RIS↗
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 11.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 291/2009 § 23↗RIS↗

Ersatzohrmarken für Schweine

Paragraph 23,

Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.