Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
BGBl. II Nr. 291/2009
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere
Paragraph 26,
- Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.