Absatz eins,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
BGBl. II Nr. 291/2009
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
7. Abschnitt
Identifizierung von Equiden
Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten
Paragraph 31,
- Absatz 2,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.
- Absatz 3,Die Benennung der Stellen gemäß Absatz 2, hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Absatz eins, eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
- Absatz 4,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Absatz eins, kundzumachen.