Absatz eins,Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraph 17, TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen.
BGBl. II Nr. 315/2009
Aquakultur-Seuchenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
4. Hauptstück
Bekämpfung von Seuchen
1. Abschnitt
Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht
Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht
Paragraph 17,
- Absatz 2,Über die Verpflichtung der Anzeige gemäß Absatz eins, hinaus haben Leiter von staatlichen oder privaten Laboratorien, die das Vorliegen einer neu auftretenden Krankheit bei Wassertieren (das ist eine bis dato noch nicht nachgewiesene, ernst zu nehmende Krankheit deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann sowie eine gelistete Krankheit in einer neuen Wirtsart, die noch nicht als empfängliche Art bekannt ist), welche die Gesundheit des Wassertierbestandes gefährden kann, feststellen, dies dem Bundesminister für Gesundheit anzuzeigen.
- Absatz 3,Bei begründetem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraphen 20 und 24 TSG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.