BGBl. II Nr. 318/2009
Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu