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BGBl. II Nr. 322/2009

kundgemacht 02.10.2009 RIS↗
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2009× zu LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung 218 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1
in Kraft 01.09.2008 – 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 · danach: BGBl. II Nr. 322/2009 § 15↗RIS↗
in Kraft 03.10.2009 – 13.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 322/2009 · danach: BGBl. II Nr. 402/2019 § 15↗RIS↗
Prüfungskommission
§ 15.
(1) Die Bundesministerin Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestellen.
(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:
… 14 unveränderte Absätze
1. einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Z 2
2. einem bestellten amtlichen Tierarzt,
3. einer Lehrkraft, die ihm Rahmen der theoretischen Ausbildung lebensmittelrechtliche Vorschriften lehrt, und
4. einem im Rahmen der amtlichen Kontrolle tätigen Gutachter der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder.
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Ausscheiden aus der Funktion, die gemäß Abs. 2 Voraussetzung für die Bestellung war,
3. mit dem Entzug des Mandats durch den Kommissionsvorsitzenden oder die vorgesetzte Dienststelle infolge einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Strafe, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist,
4. durch Tod,
5. durch den Verlust der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit oder
6. auf eigenen Wunsch des Kommissionsmitglieds.
Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
Anmerkung
Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 322/2009 lautet: ,,In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit