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BGBl. II Nr. 322/2009

kundgemacht 02.10.2009 RIS↗
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2009× zu LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung 218 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2008 – 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 · danach: BGBl. II Nr. 322/2009 § 29↗RIS↗
in Kraft 03.10.2009 – 13.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 322/2009 · danach: BGBl. II Nr. 402/2019 § 29↗RIS↗
Finanzielle Bestimmungen
§ 29.
(1) Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte, sind, soweit es den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) betrifft, vom Bund zu tragen. Sonstige Kosten im Rahmen der verpflichtenden Ausbildung von Aufsichtsorganen nach § 24 Abs. 3 LMSVG sowie Kosten der Weiterbildung sind vom Dienstgeber zu tragen, wobei sich im Fall der beauftragten amtlichen Tierärzte die Kostentragung gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG auf vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen beschränkt.
(2) Bei einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Ausbildungsrat für alle betreffenden Aufsichtsorgane verpflichtend vorgeschriebenen spezifischen Weiterbildungsveranstaltung sind die Kosten für den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) vom Bund zu tragen.
(3) Die Kosten der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.