BGBl. II Nr. 322/2009
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 30.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983, und die Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 398/1994, außer Kraft. Bereits begonnene Ausbildungen werden entsprechend der zu ihrem Beginn gültigen Rechtsvorschrift beendet. Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.
(2) Auf Personen, die ihre Ausbildung für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung. Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Abs. 1 anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.
(3) Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.
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