BGBl. II Nr. 322/2009
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Struktur und Inhalt
§ 4.
(1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
(2) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat detaillierte Lehrpläne für die Ausbildung auf Vorschlag des Ausbildungsrates zu erlassen.
1. hat für die theoretische Ausbildung und
2. kann für die praktische Ausbildung
auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.
(3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.