BGBl. II Nr. 322/2009
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertZ 4
… 4 unveränderte Absätze
Ausbildungsstellen
§ 9.
Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:
1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
4. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
Schlagworte