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BGBl. II Nr. 408/2009

kundgemacht 03.12.2009 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2009× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 23 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 408/2009 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 408/2009 § 19↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19.
(1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
1. in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
2. in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)