BGBl. II Nr. 408/2009
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 4 (aufgehoben)
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
1. in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
2. in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)