Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 408/2009

kundgemacht 03.12.2009 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2009× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 23 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 4 (aufgehoben); Abs 5
in Kraft 10.08.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 313/2002 · danach: BGBl. II Nr. 408/2009 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 408/2009 § 61↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Prüfung von Gerüsten
§ 61.
(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann 4 besteht.