Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 485/2009

kundgemacht 23.12.2009 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 485/2009× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 24 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1998 – 23.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 374/1997 · danach: BGBl. II Nr. 485/2009 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 485/2009 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 27 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 27 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.