BGBl. II Nr. 486/2009
Änderung der Psychotropenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2
Abgabe durch Apotheken
§ 11.
(1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.