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BGBl. II Nr. 92/2009

kundgemacht 30.03.2009 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung betreffend eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2009× zu Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 11.07.1964 – 30.03.2009 · idF BGBl. Nr. 144/1964 · danach: BGBl. II Nr. 92/2009 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 31.03.2009 · idF BGBl. II Nr. 92/2009 § 1↗RIS↗
§ 1. Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluß aus dem Traunsee bis Fluß-km 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Krafwerkskette gewidmet.
Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluss aus dem Traunsee bis Flusskilometer 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) – ausgenommen die Abschnitte der Traun von Flusskilometer 38,5 bis 44,0 (Saag) und Flusskilometer 51,0 bis 53,5 (Stadl-Paura) – wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.