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BGBl. I Nr. 110/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 110/2009 § 3↗RIS↗

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Opfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des Paragraph eins, sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest, wobei in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 eine Prüfung im Einzelfall zu unterbleiben hat.
  3. Absatz 3,Ist eine Prüfung im Einzelfall zulässig und erforderlich, so hat das Gericht vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Versöhnungsbeirats (Paragraph 5,) einzuholen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen für das Verfahren die Bestimmungen der StPO.