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BGBl. I Nr. 111/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Weingesetz 2009
Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weingesetz 2009 neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 18.11.2009 – 13.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2009 · danach: BGBl. I Nr. 47/2016 § 26↗RIS↗

Betriebskataster

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.