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BGBl. I Nr. 111/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Weingesetz 2009
Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weingesetz 2009 neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft ab 18.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 111/2009 § 69↗RIS↗

6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. römisch eins Nr. 165 aus 1999,, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.