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BGBl. I Nr. 117/2009

kundgemacht 23.11.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2009× zu KRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kunstrückgabegesetz (KRG) 16 § 0↗RIS↗
§ 2geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3
in Kraft 05.12.1998 – 23.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 181/1998 · danach: BGBl. I Nr. 117/2009 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 24.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 117/2009 § 2↗RIS↗
Übereignung der Gegenstände
§ 2.
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt, Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;
2. jene Kunstgegenstände Gegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
(3) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle Angelegenheiten Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.