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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 § 25↗RIS↗

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,
    1. Ziffer eins
      über einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 26,) verfügt und
    2. Ziffer 2
      ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. Paragraph 24, Absatz 4, gilt.