Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
Paragraph 26,
- Absatz 2,Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
- Absatz 3,Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
- Ziffer einsverlässlich ist,
- Ziffer 2über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
- Ziffer 3im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
- Ziffer 4das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 5ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
- Ziffer 6über eine dem Absatz 2, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
- Absatz 4,Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.
- Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
- Absatz 6,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.