Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
4. Hauptstück
Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr
1. Abschnitt
Verbringung
Bewilligung der Verbringung nach Österreich
Paragraph 29,
- Absatz 2,Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
- Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist.
- Absatz 4,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
- Ziffer einsein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
- Ziffer 2im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
- Ziffer 3keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
- Absatz 5,Der Transporteur muss
- Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
- Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
berechtigt sein. - Absatz 6,Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
- Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
- Ziffer 2nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
- Ziffer 3nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. - Absatz 7,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.