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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.01.2010 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 44↗RIS↗

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
    3. Ziffer 3
      eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
    5. Ziffer 5
      ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
    7. Ziffer 7
      nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    8. Ziffer 8
      nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    9. Ziffer 9
      Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
    10. Ziffer 10
      eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
    11. Ziffer 11
      keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
    12. Ziffer 12
      Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
    13. Ziffer 13
      entgegen den Paragraphen 24, Absatz 4, 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.