BGBl. I Nr. 122/2009
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertÜberschrift, Text (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen), Z 5, Z 6 (neu), Z 7 (neu); Abs 4; Abs 5
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 10.
(1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (§ 45) und “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
(3) Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation und Dokumentationen des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts wird gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2. wenn der Fremde Österreicher oder, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4. wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;
5. im Fall des § 8 Abs. 4. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
7. ein Fall des § 8 Abs. 4 oder § 55 Abs. 5 vorliegt.
(4) Die Ungültigkeit oder, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
(5) Ungültige oder, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.