BGBl. I Nr. 122/2009
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 3; Abs 4a (neu); Abs 5, Z 1 bis Z 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§§§ 41 und 43 Abs. 1 Z 1) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
… 8 unveränderte Absätze
2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;
b) eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;
c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder
d) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
(4a) Wurde dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 erteilt und liegt kein Fall des Abs. 5 Z 3 vor, kann dem Familienangehörigen eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen.
1. im Fall des Abs. 3 nach Ablauf von 18 Monaten ab Niederlassung, wenn dem Zusammenführenden nach § 43 Abs. 1 Z 1 die „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt worden ist;
2. in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung;
3. wenn dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 erteilt wurde und der Familienangehörige bereits seit zwölf Monaten mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.
(6) Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Abs. 4) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.