Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 123/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Postmarktgesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Postmarktgesetz (PMG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 05.12.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 123/2009 § 59↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Regulierungsbehörde für die in Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 43, Absatz eins und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz 2,) die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
  3. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
  5. Absatz 5,Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.