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BGBl. I Nr. 124/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2009× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 116 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1
in Kraft 10.01.2001 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 124/2009 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 17.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 124/2009 § 21↗RIS↗
Öffentliche Stellenausschreibung.
§ 21.
(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
(3) Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.