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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 120 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 5
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 4↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 4.
(1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
2. durch Bundesgesetz oder
3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.
(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
1. Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);
2. Statistische Einheit (§ 3 Z 3);
3. Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);
4. Stichtag der Erhebung;
5. ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;
6. Kontinuität (§ 3 Z 11);
7. Periodizität (§ 3 Z 12);
8. welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
9. Art der Erhebung (§ 6);
10. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);
11. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);
12. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).
(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
(5) Soweit das “Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM”, die “Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE”, die “Grundsystematik der Güter ÖCPA” und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen. Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.
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