BGBl. I Nr. 125/2009
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändertAbs 1; Abs 2
Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte
§ 65.
(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.