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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Registerzählungsgesetz 6 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2006 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 33/2006 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 1↗RIS↗
in Kraft 17.12.2009 – 30.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 233/2021 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung
Anordnung zur Durchführung von Zählungen
§ 1.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.
(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.
(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.
Schlagworte
Volkszählung, Arbeitsstättenzählung, Gebäudezählung