BGBl. I Nr. 126/2009
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 52.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.
Anmerkung