Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2010 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 126/2009
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77bneu
Paragraph 77 b,
- Absatz 2,Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist Paragraph 36, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 77bgeändertAbs 1
§ 77b.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2010 in Kraft.) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.
(2) Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.