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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 210 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 3 Z 1
in Kraft 13.12.2007 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 60↗RIS↗
in Kraft 17.12.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 60↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60.
(1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
1. die Technische Abteilung Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.