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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 § 6↗RIS↗
Jahresgebühren
§ 6.
(1) Für jedes Patent sind für das dritte sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung des Patentes erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das dritte sechste Jahr ........................ 70 Euro,
für das vierte Jahr ........................ 150 100 Euro,
für das fünfte siebente Jahr ........................ 150 Euro,
für das sechste Jahr ....................... 150 200 Euro,
für das siebente achte Jahr ...................... 270 Euro,
für das achte Jahr ......................... 270 300 Euro,
für das neunte Jahr ........................ 270 Euro,
für das zehnte Jahr ........................ 500 400 Euro,
für das elfte zehnte Jahr ......................... 500 Euro,
für das zwölfte Jahr ....................... 500 Euro,
für das dreizehnte elfte Jahr .................... 850 Euro,
für das vierzehnte Jahr .................... 850 600 Euro,
für das fünfzehnte zwölfte Jahr .................... 850 Euro,
für das sechzehnte Jahr .................... 1 400 700 Euro,
für das siebzehnte dreizehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das achtzehnte Jahr .................... 1 400 800 Euro,
für das neunzehnte vierzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das zwanzigste Jahr .................... 1 400 900 Euro.,
für das fünfzehnte Jahr
1 000 Euro,
für das sechzehnte Jahr
1 100 Euro,
für das siebzehnte Jahr
1 200 Euro,
für das achtzehnte Jahr
1 300 Euro,
für das neunzehnte Jahr
1 500 Euro,
für das zwanzigste Jahr
1 700 Euro.
(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.