Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände
Paragraph 13,
Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.