Absatz eins,Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.
BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Pflichten des Importeurs und Händlers
Paragraph 25,
- Absatz 2,Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und ob pyrotechnische Sätze gemäß Paragraph 24, Absatz 6, gekennzeichnet sind.