Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
2. Abschnitt
Zuständigkeit und Instanzenzug
Zuständigkeit
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- Ziffer einsbei
- Litera anatürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
- Litera bjuristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
- Ziffer 2bei Bewilligungsansuchen nach Paragraphen 28, 29, 32, 37, oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
- Ziffer 3sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.