Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 131/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 04.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 § 9↗RIS↗

Durchsuchung

Paragraph 9,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Ziffer 2
    Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Ziffer eins, haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.