Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Haushaltsführung umfaßt
- Ziffer einsdie Vorarbeiten für das Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
- Ziffer 2die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;
- Ziffer 3die Einnahmen- und Ausgabengebarung;
- Ziffer 4die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;
- Ziffer 5den Zahlungsverkehr;
- Ziffer 6die Verrechnung;
- Ziffer 7die Innenprüfung;
- Ziffer 8die Rechnungslegung;
- Ziffer 9das Budget- und Personalcontrolling.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Absatz 4,In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, Anwendung.
- Absatz 5,Richtlinien, die gemäß Paragraphen 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.
- Absatz 6,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).