Absatz eins,Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aufgehoben
Wirtschaftsstellen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegen
- Ziffer einsdie Ausführung der im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4, genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;
- Ziffer 2die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
- Ziffer 3die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
- Absatz 3,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.